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Gegründet 1933
Gemeinde Biebertal
letzte Änderung: 23.12.2011
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Freitag, 30.12.2005
OLG Schleswig-Holstein; Amtsgericht Neunkrichen
1998-06-02
3 U 22/97; 5 C 1280/95
Rechtsbereich/Normen: § 823 Abs.1 BGB
Einstellung in die Datenbank: 2003-01-15
Bearbeitet von: Adriane Bednarek
Quelle: Anwalt Suchservice
Brennender Tannenbaum
Setzen Kerzen den Weihnachtsbaum in Brand muß die Versicherung den Schaden dann nicht
ersetzen, wenn er vom Versicherten grob fahrlässig verursacht wurde.
Ein Christbaum darf grundsätzlich mit Wachskerzen geschmückt werden. Wendet der Versicherte im
Umgang mit den Kerzen die erforderliche Sorgfalt an, ist ihm nach einem Urteil des Schleswig
Holsteinischen OLG keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn der Baum sich dennoch
entzündet. Wird der Baum unbeaufsichtigt gelassen, ist es jedoch grob fahrlässig die brennenden
Kerzen 15 bis 20 Minuten allein in einem Raum zu lassen. In diesem Fall, so das Amtsgericht
Neunkirchen, muß die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen.
© 2004 WDR Köln
7.12.2004
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